VdK-Telecom GmbH
VdK Telecom GmbH

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  VdK Telecom - Energie

  Kundenbereich

  VdK-Telecom
AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen Festnetz


1. Vertragspartner

Vertragspartner sind die VdK-Telecom GmbH und der Kunde.

2. Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus
den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln in
Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Überlassung der nachfolgenden
Produkte:
VdK-Telefonanschluss
VdK Spar-Anschluss
VdK-Telefonanschluss / VdK Spar-Anschluss richtet sich an Kunden mit privatem Nutzungsprofil.
VdK-Telefonanschluss / VdK Spar-Anschluss gilt daher nicht für Mehrwertdienste- und
Telekommunikationsdiensteanbieter und nicht für Anbieter und Betreiber von
Massenkommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter oder Betreiber von
Faxbroadcastdiensten, Call-Center-, Telefonmarketing- und Marktforschungsleistungen.
VdKTelefonanschluss / VdK Spar-Anschluss findet ferner keine Anwendung für die dauerhafte
Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen.

3. Zustandekommen des Vertrages

Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der
Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung zustande.

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

4.1 Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:

a) Es ist für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen. Für
jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde die entstandenen Kosten
in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

b) Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere
- dürfen keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige
Leistungen übersandt werden, wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail,
Fax, Telefon oder SMS ebenso wenig wie nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme.
- darf keine rechtswidrige Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel erfolgen (§ 238
Strafgesetzbuch - StGB -).
- dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das
Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden.
Dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der
Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder
verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet
sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu
beeinträchtigen. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des
Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
- ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inanspruchnahme einzelner Funktionalitäten und
insbesondere durch die Einstellung oder das Versenden von Nachrichten keinerlei
Beeinträchtigungen für die VdK-Telecom, andere Anbieter oder sonstige Dritte entstehen.
- dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die Auszahlungen oder andere
Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.

c) Der Kunde hat auf eigene Kosten den Zugang zum Grundstück und den darauf befindlichen
Gebäuden zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung von Prüf-, Installations- und
Instandhaltungsarbeiten erforderlich ist.

d) Die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie der ggf.
erforderliche Potenzialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung ist auf eigene Kosten
bereitzustellen.

e) Alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Anschluss dürfen nur von der VdKTelecom
bzw. dessen Beauftragten ausgeführt werden.

f) Vor Inanspruchnahme der Anrufweiterschaltung ist sicherzustellen, dass der Inhaber
desjenigen Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden sollen, damit einverstanden
ist.

g) Persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie sollten zur
Sicherheit bei der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert
werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den
Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese unverzüglich zu ändern. Auf
elektronischen Speichermedien (z.B. PC, USB-Stick und CD-ROM) dürfen sie nur in
verschlüsselter Form gespeichert werden.

4.2 Die VdK-Telecom ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden
obliegenden Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine
Pflichtverletzung nach Ziffer 4.1 b) die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der
Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Regelung in § 45o
TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt.

5. Nutzung durch Dritte

Dem Kunden ist es nicht gestattet, VdK-Telefonanschluss/VdK-Sparanschlusss Dritten zum
alleinigen Gebrauch zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den
Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist
der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig
berechnet.

6.2 Sonstige Preise, insbesondere Verbindungspreise, sind nach Erbringung der Leistung zu
zahlen.

6.3 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

7. Beanstandungen


Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen
Preise sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die VdK-Telecom zu richten.
Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang eingegangen sein.
Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; Gesetzliche Ansprüche
des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

8. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen
und Preise

8.1 Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des
Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen
erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren
Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde.
Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich
vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner
können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur
Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach
Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall
sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon
betroffen sind.

8.2 Die Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund
erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen
Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung
von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor,
wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn
Dritte, von denen die VdK-Telecom zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen
bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

8.3 Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies
ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen die VdK-Telecom zur Erbringung der nach diesem
Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner
sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer
veranlasst ist oder durch die Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften
verbindlich gefordert wird.

8.4 Nach Ziffer 8.1 bis 8.3 beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen
sowie Preiserhöhungen, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt
sind, werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich
mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein
Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der
Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.

9. Verzug

9.1 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug,
kann die VdK-Telecom auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TKG sperren. Der
Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.

9.2 Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht
unerheblichen Teils der Preise oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der
Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht,
in Verzug, so kann die VdK-Telecom das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
kündigen.

9.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der VdK-Telecom
vorbehalten.

10. Vertragslaufzeit/Kündigung

10.1 Die Mindestvertragslaufzeit für den VdK-Telefonanschluss beträgt zwölf Monate, für den
VdK-Sparanschluss 24 Monate und beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung. Das
Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündbar.
Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um zwölf Monate,
wenn nicht spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

10.2 Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen sind für beide Vertragspartner schriftlich
mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Der Samstag gilt nicht als Werktag.
Mit Kündigung des Vertrages über die Standardleistung enden auch Vertragsverhältnisse über
Zusätzliche Leistungen.

10.3 Das Recht aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund
ist für die insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Pflichten erheblich verletzt. Der Kunde ist im
Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die VdK-Telecom verpflichtet, der VdK-Telecom
einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe der bis zum Ablauf der vereinbarten
Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz
zu entrichten. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die VdK-Telecom einen höheren
Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass
ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.

11. Sonstige Bedingungen

11.1 Die VdK-Telecom ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu
erbringen. Die VdK-Telecom haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für
eigenes Handeln.

11.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der VdK-Telecom auf einen Dritten übertragen.

11.3 Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit der VdK-Telecom über die in § 47a TKG
genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzuleiten, hat er hierfür
einen Antrag an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.

11.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.
(Stand 01/2010)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge
(gültig ab dem 01.12.2010)


1. Geltungsbereich der AGB


1.1 Die vistream GmbH (im folgenden „VISTREAM“ genannt) erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen („die Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde") durch Erteilung des Auftrags gegenüber VISTREAM oder einem Vertriebspartner (im Folgenden „Vertriebspartner“), der den Mobilfunkvertrag („Mobilfunklaufzeitvertrag“) für VISTREAM vermittelt, anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn VISTREAM ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische Regelungen, die unter www.vistream.de oder einer VISTREAM Vertriebspartnerseite einsehbar und zum Zwecke der Speicherung herunterladbar sind.

1.2 Diese AGB gelten für alle ab dem 01.12.2010 abgeschlossenen Mobilfunklaufzeitverträge über Leistungen der VISTREAM.

2. Vertragsschluss, Kreditwürdigkeitsprüfung, Kreditlimit

2.1 Der Inhalt des Mobilfunkvertrags zwischen VISTREAM und dem Kunden richtet sich, soweit nicht
abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt des schriftlichen Auftragsformulars, nach diesen AGB, nach den bei Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie gegebenenfalls nach Besonderen Bedingungen, soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten sind unter www.vistream.de oder der VISTREAM Vertriebspartnerseite einsehbar und abrufbar. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden bekannt gemacht.

2.2 Der Mobilfunkvertrag zwischen VISTREAM und dem Kunden kommt zustande aufgrund eines
schriftlichen Auftrags des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, den VISTREAM - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.6 - durch Freischaltung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) annimmt. Ein Mobilfunkvertrag kommt ebenfalls zustande, wenn VISTREAM dem Kunden eine oder mehrere frei geschaltete VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) aushändigt und der Kunde mit mindestens einer der zur Verfügung gestellten VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) telefoniert oder andere entgeltpflichtige Leistungen von VISTREAM in Anspruch nimmt.

2.3 Der Kunde erhält ein Kundenkennwort. Bei der Wahl der Kennwörter wird VISTREAM Kundenwünsche soweit möglich berücksichtigen. Mit dem Kundenkennwort erfolgt die Legitimation für eine Kundennummer.

2.4 VISTREAM überprüft die Kreditwürdigkeit jedes Kunden vor Annahme seines Auftrags durch Einholung von Auskünften bei den in Ziffern 11.8, 11.9 und 11.12 genannten Unternehmen. VISTREAM führt diese Prüfung kurzfristig, im Regelfall innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang des Auftrags des Kunden bei VISTREAM durch.

2.5 Ist nach dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung zu erwarten, dass die Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere weil er mit Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen in Rückstand ist oder solche Verträge nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden (vgl. Ziffer 11.6), kann VISTREAM die Annahme des Kundenauftrags ablehnen. VISTREAM ist auch berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags im Hinblick auf Verbindungen zu einzelnen oder mehreren Servicerufnummern oder in Hinblick auf Verbindungen ins Ausland oder aus dem Ausland über ausländische Funknetze (International Roaming) ganz oder teilweise abzulehnen.

2.6 Außerdem kann VISTREAM die Annahme des Kundenauftrags auch ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.

3. Leistungsumfang


3.1 VISTREAM stellt dem Kunden eine oder mehrere mit einer Rufnummer und einer oder zwei persönlichen Identifikationsnummern („PIN") versehene VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) sowie einen oder zwei entsprechende persönliche Entsperrcodes („PUK“) zur Verfügung. Die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) und PIN sind Voraussetzung für den Zugang zu dem von VISTREAM und der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co.KG („E-Plus“) betriebenen GSM-Mobilfunknetz bzw. zu dem UMTS-Mobilfunknetz.

3.2 VISTREAM teilt dem Kunden seine Rufnummer zu; die Wünsche des Kunden werden dabei - soweit wie möglich und in einigen Tarifen gegen ein gesondertes Entgelt - berücksichtigt. Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber VISTREAM veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist. Macht der Kunde schutzwürdige Belange geltend, so wird VISTREAM die Rufnummer des Kunden gegen gesondertes Entgelt kurzfristig ändern.

3.3 Die Leistungen der VISTREAM sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von VISTREAM in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Abschluss des Mobilfunkvertrags über die Mobilfunkversorgung an den von ihm bevorzugten Standorten zu informieren. Das E-Plus Mobilfunknetz nutzt im GSM-Bereich Frequenzen bei 1800MHz und/ oder 900 MHz aus dem GSM-Erweiterungsband. Je nach Frequenz benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte; Single-Band Endgeräte sind nur eingeschränkt tauglich.

3.4 Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet VISTREAM dem Kunden verschiedene Trägertechnologien zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien innerhalb des E-Plus Mobilfunknetzes ist unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte.

3.5 Der Kunde ist - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.6 und einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung - im Rahmen des jeweiligen Angebots von VISTREAM berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze (International Roaming) in Anspruch zu nehmen, soweit VISTREAM bzw. E-Plus dies technisch ermöglichen und dies mit den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart ist. Im Falle einer Inanspruchnahme von sog. R-Gesprächen (CallBack, R-CallbyCall etc.) hat der Kunde alle Entgelte zu zahlen, die er von seinem Mobilfunkanschluss aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat.

3.6 VISTREAM stellt dem Kunden die Nutzung von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um gegen Entgelt erbrachte Leistungen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Hierzu gehört insbesondere die sog. „Sprachtelefonie“.

3.7 VISTREAM bietet in einigen Tarifen über die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6 hinaus dem Kunden den Zugang zu sog. „Premiumdiensten“ im Sinne von § 3 Nr. 17 a des
Telekommunikationsgesetzes an, insbesondere zu solchen Diensten, die über den Rufnummernbereich 0900 erbracht werden, in deren Rahmen eine weitere Dienstleistung, anders als die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6, von VISTREAM oder einem Dritten erbracht wird. Premiumdienste sind insbesondere solche weiteren Dienstleistungen, in deren Rahmen Chatdienste, Musikdienste, Unterhaltungsdienste, Unterhaltungsdienste für Erwachsene, Foren und Service Hotlines erbracht werden. Premiumdienste können auch über normale Festnetznummern erbracht werden. Insgesamt ist es dabei unerheblich, ob für die weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder nicht. Soweit für die weitere Dienstleistung ein über das Verbindungsentgelt hinausgehendes separates Entgelt anfällt und dafür keine separate Rechnung erstellt wird, wird sie dem anrufenden Kunden gegenüber gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6 gemäß Ziffer 5 abgerechnet.

3.8 VISTREAM gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.

3.9 VISTREAM erbringt ihre Leistungen im Rahmen der eigenen sowie der Kapazitätsgrenzen des E-Plus Mobilfunksystems. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von VISTREAM oder E-Plus (z.B. Verbesserungen des Netzes, Verlegung der Standorte von Anlagen), wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.

3.10 Ziffer 3.9 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von
Telekommunikationsanlagen Dritter, die von VISTREAM zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis genutzt werden.

3.11 Der Signalisierungskanal dient zur Übermittlung von Informationen zur Steuerung des
Verbindungsaufbaus, des Verbindungsabbaus und der technischen Einrichtungen im VISTREAMMobilfunknetz.

3.12 VISTREAM behält sich vor, etwaige Freischaltungen, Einstellungen oder Umstellungen eines Dienstes oder einen etwaig von VISTREAM zugelassenen Tarifwechsel erst zum nächstmöglichen Termin (z.B. mit Beginn des nächst erreichbaren Abrechnungszeitraums) durchzuführen.

3.13 Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird VISTREAM aus technischen Gründen bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Mobilfunkdienstleistungen erbringen.

3.14 Das Vertragsverhältnis mit VISTREAM berechtigt den Kunden nicht, unter Verwendung von den ihm zur Nutzung überlassene(n) VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) selbst als Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen aufzutreten und VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen,
Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten. Hierzu bedarf es anderer, gesonderter Vertragsverhältnisse, gegebenenfalls mit VISTREAM oder anderen Diensteanbietern.


4. Zusatzdienstleistungen


4.1 Soweit VISTREAM jeweils Zusatzdienstleistungen, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, oder Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7 anbietet, ist der Kunde berechtigt, diese im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

4.2 Für Zusatzdienstleistungen, die VISTREAM erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer Zusatzdienstleistung zu Ungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags.

4.3 Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von VISTREAM beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet VISTREAM nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags. Entsprechend finden diese in Ziffer 4.3 festgelegten Bedingungen auch Anwendung auf Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7 soweit diese durch Dritte erbracht werden.


5. Tarife, Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden, Verzug


5.1 VISTREAM stellt dem Kunden entsprechend den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen den etwaigen
einmaligen Anschlusspreis sowie für die jeweilige Leistung kalendermonatlich
- den Grund- und Paketpreis, Mindestumsatz,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte, soweit sie bis zum Ende des Kalendermonats in den Abrechnungssystemen der VISTREAM verbucht sind,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte zu Premiumdiensten gemäß Ziffer 3.7, auch wenn diese über eine Festnetznummer erbracht werden, und unabhängig davon, ob für die weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder nicht,
- die sonstigen nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. für Zusatzdienstleistungen),
- das für den Premiumdienst gemäß Ziffer 3.7 über das Verbindungsentgelt hinausgehende separate Entgelt in Rechnung

5.2 Der etwaig anfallende monatliche Grund- oder Paketpreis und/oder Mindestumsatz und die etwaig anfallenden sonstigen nutzungsunabhängigen Entgelte für Zusatzdienstleistungen können von VISTREAM monatlich im Voraus in Rechnung gestellt werden; der Kunde ist dann vorleistungspflichtig. Über die geleistete Vorauszahlung und die tatsächlich vom Kunden am Ende einer Abrechnungsperiode zu zahlenden Entgelte wird VISTREAM im jeweiligen Folgemonat abrechnen. Die Abwicklung von etwaigen Rückerstattungsansprüchen richtet sich nach Ziffer 5.12.

5.3 Für den Zeitraum von der Freischaltung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) bis zum Beginn des ersten Abrechnungszeitraums erhält der Kunde eine Rechnung über die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen sowie über mögliche Vorauszahlungspflichten. Dies gilt auch im Falle der Vertragsbeendigung für den Zeitraum zwischen dem Ende der letzten regelmäßigen Abrechnungsperiode und dem Vertragsende. Die Grund- und Paketpreise werden taggenau abgerechnet. VISTREAM behält sich vor, statt dessen die Berechnung der anteiligen Grund- oder Paketpreise sowie den Mindestumsatz je Tag mit 1/30 des Monatswerts durchzuführen.

5.4 VISTREAM ist berechtigt, dem Kunden eine gemeinsame Rechnung für alle VISTREAM-Leistungen, über die Höhe der Vorauszahlungspflicht sowie über die Abrechnung der Vorauszahlungspflicht zu stellen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Verträgen zwischen VISTREAM und dem Kunden beruhen.

5.5 Die jeweils gültigen Tarife und die Entgelte für sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus den bei Vertragsschluss geltenden und dem Kunden bekannt gegebenen Preislisten, die unter www.vistream.de/agb oder VISTREAM Vertriebspartnerseite einsehbar und abrufbar sind. VISTREAM kann eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergeben, so dass sich die nutzungsabhängigen sowie die nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte erhöhen. Eine etwaige Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes und die daraus resultierende Erhöhung der nutzungsabhängigen sowie der nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung.

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Er wird eine entsprechende
Einzugsermächtigung erteilen, es sei denn, VISTREAM stimmt ausnahmsweise der Zahlung per
Überweisung, Kreditkarte oder Scheck zu; VISTREAM behält sich den Widerruf dieser Zustimmung vor. Abhängig von der gewählten Zahlungsart können dem Kunden weitere Kosten bei seinem
Finanzdienstleister entstehen.

5.7 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer oder in Papierform zu erhalten. Bei Wahl der Papierrechnung fallen dafür gesonderte Kosten an, die der Preisliste zu entnehmen sind. Sofern und soweit der VISTREAM Vertriebspartner einen Zugang zur elektronischen Rechnung (Online Rechnung) anbietet, erfolgt dieser über die VISTREAM Vertriebspartnerseite unter der Rubrik „Kundenservice“ per Login mit einem individuellen Benutzernamen und Passwort für die Kundenbetreuung Online. Bei der Online Rechnung sind die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online- Verbindungen zum Abruf der Rechnungsdaten nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrags. Hierzu ist der Abschluss eines gesonderten Vertrags durch den Kunden mit einem entsprechenden Diensteanbieter auf eigene Kosten des Kunden erforderlich. Bei Beauftragung der Online Rechnung gilt die Rechnung als zugegangen, wenn sie im „Kundenservice“ zur Verfügung steht.

5.8 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, zieht VISTREAM den Rechnungsbetrag frühestens fünf Werktage nach Zugang der Rechnung im Lastschriftverfahren von dem hierfür vorgesehenen Konto ein. Sollte der Kunde keine Einzugsermächtigung erteilt haben, muss der Rechnungsbetrag spätestens am

10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von VISTREAM
gutgeschrieben sein.

5.9 Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden zurückgereichte Lastschrift erhebt VISTREAM einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die Rücklastschrift; der Kunde ist berechtigt, diesem Pauschalbetrag den Nachweis entgegenzuhalten, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Liegt ausnahmsweise keine Einzugsermächtigung vor (z.B. Zahlung per Überweisung, Kreditkarte oder Scheck), so kann VISTREAM für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Selbstzahlerpauschale gemäß Preisliste für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang erheben. Soweit VISTREAM in den vorstehenden Sätzen dieser Ziffer Pauschalen zur Schadensabwicklung erhebt, kann der Kunde der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. VISTREAM
bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

5.10 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnet VISTREAM eine Mahnpauschale gemäß Preisliste für jede Mahnung sowie die sich aus dem Gesetz ergebenden Verzugszinsen in Höhe von 5% pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, Frankfurt am Main. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. VISTREAM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

5.11 In jedem Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist VISTREAM zu einer neuerlichen Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 2.4 berechtigt. Bei negativer Kreditauskunft (vgl. Ziffer 2.5) kann VISTREAM Verbindungen zu Servicerufnummern oder Auslandsverbindungen gemäß Ziffer 2.5 beschränken oder ein Kreditlimit entsprechend Ziffer 2.7 einführen; die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sämtlicher anfallenden Entgelte bleibt hiervon unberührt.

5.12 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben oder gegen offene Forderungen der VISTREAM verrechnet. Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht und keine offenen Forderungen der VISTREAM bestehen, erfolgt die Rückerstattung auf das vom Kunden für den Einzug der VISTREAM-Forderungen verwendete oder ein anderes vom Kunden ausdrücklich benanntes Bankkonto. Kulanzgutschriften werden dem Kunden nicht ausgezahlt, sondern nach Wahl von VISTREAM mit VISTREAM-Forderungen verrechnet oder in Form von Gesprächsguthaben gewährt.

5.13 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.14 Soweit VISTREAM nach den vorstehenden Ziffern Pauschalen zur Schadensabwicklung erhebt, kann der Kunde der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. VISTREAM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

5.15 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit der Kunde die Nutzung zu vertreten hat und der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Verlust, Diebstahl sowie die unbefugte Nutzung durch Dritte gilt die Sonderregelung in Ziffer 8.6.

6. Einwendungen gegen Rechnungen

6.1 Der Kunde hat die Rechnungen der VISTREAM sorgfältig zu überprüfen. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung hat der Kunde spätestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit (vgl. Ziffer 5.7) berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; VISTREAM wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Ansprüche des Kunden aus berechtigten Einwendungen, die erst nach Fristablauf erhoben werden konnten, bleiben unberührt, sofern VISTREAM eine Überprüfung aus rechtlichen Gründen noch möglich ist (Ziffer 6.2). Im Fall berechtigter, rechtzeitig erhobener Einwendungen erfolgt entsprechend Ziffer 5.12 eine Gutschrift oder eine Verrechnung mit
Zahlungsansprüchen der VISTREAM.

6.2 Nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsversand/Rechnungsbereitstellung wird VISTREAM die der Rechnung zugrunde liegenden Verkehrsdaten löschen, so dass anschließende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können. VISTREAM wird den Kunden auf jeder Rechnung gesondert auf diese Einwendungsfristen und die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hinweisen.

7. Sperre

7.1 Sofern VISTREAM Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern gewährt, so können diese innerhalb von 60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) grundsätzlich gesperrt werden. Nach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu vertretener Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist. Für Kunden, die innerhalb von drei Monaten weitere Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Einrichtung dieser Sperre. Nutzt der Kunde die Mobilfunkdienstleistungen, so ist er zur Zahlung der entsprechenden Entgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden vereinbart werden.

7.2 VISTREAM ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn

7.2.1 es unberechtigt zu einer Rücklastschrift beim Einzug von VISTREAM-Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,

7.2.2 der Kunde sich unberechtigt, mit einem wesentlichen Betrag in Zahlungsverzug befindet,

7.2.3 das Entgeltaufkommen und/ oder das Nutzungsverhalten in sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich ansteigt und/ oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,

7.2.4 ein Fall von Ziffer 8.7 vorliegt,

7.2.5 eine Gefährdung der Einrichtungen der VISTREAM, VISTREAM oder deren Roaming Partnern oder der öffentlichen Sicherheit droht,

7.2.6 der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat,

7.2.7 in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der ordnungsgemäße
Rechnungsausgleich gefährdet ist,

7.2.8 VISTREAM vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis erhält oder diesen begründet vermutet,

7.2.9 der Kunde gegen die in den Ziffer 3.13, 8.4, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13 und 8.14 festgelegten Pflichten verstößt.

7.3 Für die Sperre werden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Diebstahl oder Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre).

7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der
nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet.

8. Pflichten des Kunden/ VISTREAM-Mobilfunkkarte(n)

8.1 Der Kunde wird VISTREAM unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder
Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle einer erteilten
Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung und im Falle der Zahlung über Kreditkarte Änderungen
der Kreditkartennummer sowie der Gültigkeitsdauer anzeigen. Die Anzeige kann schriftlich erfolgen
oder telefonisch über die Hotline unter Verwendung des Kundenkennworts. Mit dem Kundenkennwort
erfolgt die Legitimation für eine Kundennummer. Der Kunde ist verpflichtet, etwaig erforderliche
Nachweise zu erbringen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist VISTREAM
berechtigt, die für die Adressermittlung entstehenden Kosten dem Kunden pauschal in Rechnung zu
stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.2 Die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) (vgl. Ziffer 3.1) wird (werden) dem Kunden zum vertrags- und
funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt(en) Eigentum von VISTREAM und ist (sind) bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden umweltgerecht zu entsorgen oder auf
Verlangen an VISTREAM zurückzugeben. VISTREAM darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte
austauschen.

8.3 Die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) ist (sind) vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass
Missbrauch und Verlust vermieden werden. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die
persönlichen Entsperrcodes (PUK) sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere nicht auf der(n)
VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) oder dem Endgerät vermerkt werden und sind getrennt von diesem
aufzubewahren. Der Kunde wird die automatische Abfrage der PIN vor der jeweiligen Einbuchung in
das Mobilfunknetz aktiviert lassen und die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass
unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.

8.4 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die ihm zur Nutzung überlassene(n) VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) Dritten zur gewerblichen Nutzung ohne Zustimmung von VISTREAM zur Alleinbenutzung oder zur auch nur vorübergehenden Nutzung zu überlassen.

8.5 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm zugelassene Nutzung der VISTREAM Mobilfunkkarte( n) durch Dritte entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Preise für Dienste, zu denen VISTREAM den bloßen Zugang vermittelt. Preise, die durch eine unbefugte Nutzung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die unbefugte Nutzung zu vertreten hat und der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.6 Der Kunde hat VISTREAM den Verlust, den Diebstahl oder die nicht nur vorübergehende
unberechtigte Drittnutzung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) unverzüglich mitzuteilen. VISTREAM
wird die Mobilfunkkarte(n) unverzüglich sperren und dem Kunden eine neue VISTREAM Mobilfunkkarte gegen das in der Preisliste ausgewiesene Entgelt zur Verfügung stellen. Während der Verhängung der Sperre bleibt der Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet. VISTREAM kann die Sperrung der Karte jedoch von weiteren kundenindividuellen Angaben (insbesondere Kennwort) abhängig machen.

8.7 Bei unverzüglicher Mitteilung nach Ziffer 8.6 haftet der Kunde für die bis zum Eingang der Mitteilung bei VISTREAM anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte nur bis zu einem Höchstbetrag von EURO 50,00. Unterlässt der Kunde schuldhaft die unverzügliche Mitteilung nach Ziffer 8.6, hat er die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) freiwillig aus der Hand gegeben oder hat er den Verlust, Diebstahl oder die unberechtigte Nutzung schuldhaft ermöglicht, so haftet der Kunde über den Höchstbetrag in Satz 1 hinaus für alle nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte, die bis zur Mitteilung anfallen.

8.8 Der Kunde wird nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde liegenden
Bedienungsanleitung, verwenden, die für die Nutzung im VISTREAM-Mobilfunknetz in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass nicht alle Endgeräte alle von VISTREAM angebotenen Leistungen unterstützen.

8.9 Der Kunde wird vor Inanspruchnahme der Leistung „Anrufumleitung" sicherstellen, dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet werden sollen, damit einverstanden ist und bei der Gebrauchsüberlassung auch Dritte auf diese Verpflichtung hinweisen.

8.10 Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.9, darf der Kunde seine VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssysteme nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.

8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die VISTREAM-Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere

8.11.1 das E-Plus Mobilfunknetz oder das E-Plus UMTS-Mobilfunknetz und seine logische Struktur und/ oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;

8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen;

8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu verletzen; und

8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen.

8.12 Es ist nicht gestattet, VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Einwilligung durch VISTREAM vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind. 8.13 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) VISTREAM Mobilfunkkarte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der VISTREAM Mobilfunkkarte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Einwilligung durch VISTREAM.

8.14 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die VISTREAM Mobilfunkkarte(n) für folgende Zwecke zu nutzen:

8.14.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem VISTREAM Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder

8.14.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das VISTREAM Mobilfunknetz.

8.14.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.

8.15 Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Schnittstellen seines Mobilfunkendgeräts vor
unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Gegebenenfalls muss der Kunde offene Schnittstellen im Zweifel geschlossen halten.

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Der Mobilfunklaufzeitvertrag wird für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen und verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Sofern im Auftragsformular abweichende Fristen für die Mindestvertragslaufzeit, die Dauer der Vertragsverlängerung oder die Kündigungsfrist vorgesehen sind, gelten diese vorrangig.

9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für
VISTREAM liegt ein wichtiger Grund vor, wenn a) der Kunde seine Zahlungen unberechtigt einstellt,
b) sich der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen oder eines wesentlichen Rechnungsteilbetrags oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe den Grundpreis oder den Paketpreis im gewählten Tarif von zwei Monaten übersteigt, in Verzug befindet,
c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt,
d) in Hinblick auf den Kunden Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird,
e) der Kunde die Leistungen von VISTREAM in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der
Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt oder
entsprechender dringender Verdacht besteht,
f) eine Kreditauskunft gemäß Ziffer 5.11 negativ ausfällt,
g) der Kunde trotz vorheriger, schriftlicher Abmahnung gegen die in den Ziffern 3.13, 8.4, 8.10, 8.11,
8.12., 8.13 und 8.14 festgelegten Pflichten verstößt,
h) sonstige wichtige Gründe bestehen.

9.3 Kündigungen des Kunden und solche von VISTREAM müssen schriftlich erfolgen.

9.4 Kündigt VISTREAM den Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und/oder Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. VISTREAM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens durch VISTREAM ausdrücklich vorbehalten.

9.5 VISTREAM kann den Kunden vorzeitig aus dem Mobilfunkvertrag entlassen, sofern der Kunde das Vertragsübernahmeentgelt zahlt und einen geeigneten Nachfolger stellt, der den Vertrag übernimmt und bei dessen Überprüfung nach Ziffer 2.4 keine Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit nach Ziffer 2.5 bestehen.

10. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Vertragsstrafe

10.1 Für Vermögensschäden, die von VISTREAM, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren
Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet VISTREAM gegenüber ihren Kunden nach
Maßgabe von § 44a TKG. Das bedeutet, die Haftung von VISTREAM ist in diesen Fällen auf höchstens EURO 12.500,00 je Kunde begrenzt, wenn es sich bei dem Kunden um eine juristische oder natürliche Person handelt, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt (so genannte „Endnutzer“). Entsteht die
Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 2 in der Summe auf höchstens EURO 10 Millionen begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 2 bis 4 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht.

10.2 In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von VISTREAM für sich, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
a) VISTREAM haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt.
Ebenso haftet VISTREAM unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
b) Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet VISTREAM – gleich aus welchem
Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In
diesen Fällen ist die Haftung von VISTREAM auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten Eigenschaft der von VISTREAM zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VISTREAM.

10.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

10.4 In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 3.13, 8.4, 8.10,8.11, 8.12, 8.13 und/oder 8.14 schuldet der Kunde VISTREAM eine Vertragsstrafe von EURO 1.250,00 pro vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte weitergegebener VISTREAM-Mobilfunkkarte. Sofern der Kunde eine juristische Person ist, haftet für den Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch deren gesetzliches Vertretungsorgan als Gesamtschuldner, es sei denn, dass die vertragswidrige Benutzung der VISTREAM-Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen geschieht. VISTREAM bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 3.13, 8.4, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13 und/oder 8.14 verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von VISTREAM anzurechnen.

11. Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung

11.1 VISTREAM erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1
Telekommunikationsgesetz) sowie die Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. VISTREAM darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.

11.2 VISTREAM darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von
Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.

11.3 VISTREAM speichert alle Verkehrs- und Nutzungsdaten grundsätzlich bis zu 80 Tagen nach
Rechnungsversand. In Hinblick auf die Darstellung der einzelnen Verbindungen auf dem
Einzelverbindungsnachweis kann der Kunde durch schriftliche Erklärung wählen, ob die Verkehrsdaten verkürzt um die letzten drei Stellen oder vollständig dargestellt werden sollen.

11.4 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.

11.5 Auf Wunsch des Kunden übermittelt VISTREAM die laut Kundenauftrag bekannten Bestandsdaten des Kunden wie Name, Adresse, Beruf oder Branche sowie Rufnummer an Telekom Deutschland GmbH, die diese Daten an Herausgeber von Telefonverzeichnissen und/oder an Betreiber von Auskunfts- bzw. Vermittlungsdiensten zur Aufnahme in die dortigen Telefonverzeichnisse weiterleitet. Dabei kann der Kunde bestimmen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder nur in elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Gegenüber dem Herausgeber des Verzeichnisses bzw. dem Betreiber des Dienstes hat der Kunde das Recht, die Form der Eintragung zu wählen.

11.6 VISTREAM ist berechtigt, anhand der vorgelegten Bestandsdaten (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angabe sonstiger für die Begründung eines Vertrags erforderlichen Daten) sowie der vorgelegten Ausweise zu prüfen, ob der Kunde in der Vergangenheit einen Telekommunikations-Dienstevertrag geschlossen hat, der nicht vertragsgemäß abgewickelt wurde (z.B. Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie offene Forderung bei Unauffindbarkeit des Kunden). Dazu vergleicht VISTREAM diese Daten des Kunden mit dem vorhandenen Datenbestand. VISTREAM ist berechtigt, die entsprechenden vorgelegten Ausweisunterlagen vorübergehend zu diesem Zweck zu speichern.

11.7 VISTREAM ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Forderungen erforderlich ist. Die gesetzlich zulässige Übermittlung weiterer Daten des Kunden zum Zwecke des Forderungseinzugs bleibt unberührt. Dem Kunden wird die Beauftragung eines Inkassoinstitutes schriftlich mitgeteilt.

11.8 VISTREAM ist berechtigt, der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft
(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) die Bestandsdaten des Kunden zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu übermitteln und zu diesem Zweck Auskünfte einzuholen. VISTREAM ist ferner berechtigt, der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßem Verhaltens (z.B. Forderungsbetrug nach Kündigung, Kartenmissbrauch) zu übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.

11.9 Die Berechtigung der VISTREAM zur Weitergabe der in Ziffer 11.8 aufgeführten Daten und
Informationen zu den in Ziffer 11.8 genannten Zwecken besteht auch für folgende weitere Gesellschaften: Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Verband der Vereine Creditreform e.V., Auskunftei Creditreform Consumer GmbH, Deltavista GmbH, infoscore Consumer Data GmbH, INFORMA Solutions GmbH sowie (nur für Geschäftskunden) AKV Allgemeine Kreditversicherung GmbH.

11.10 a) Die SCHUFA sowie die vorstehend genannten weiteren Gesellschaften (nachstehend gemeinsam „Wirtschaftsauskunfteien“ genannt) speichern und übermitteln die Daten an ihre Vertragspartner im EUBinnenmarkt (z.B. Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstiger Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, sowie Versicherungen, Telefongesellschaften, Mobilfunkunternehmen, Service-Providern, Onlinediensten, Mediaservices und Factoringunternehmen) zum Zwecke der Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder der Dokumentation nicht ordnungsgemäß abgewickelter Verträge. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im Einzelfall glaubhaft darlegen.
b) Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung ist VISTREAM weiterhin berechtigt, ein sog. Scoring-
Verfahren in die Kreditwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Hierbei wird ergänzend aus dem
Datenbestand der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei ein errechneter Wahrscheinlichkeitswert zur
Beurteilung des objektiven Kreditrisikos mitgeteilt. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunftsund Scoring-Verfahren werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Adressen der Schufa lauten: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 600509, 44845 Bochum, oder SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.

11.11 Der Kunde kann bei den Wirtschaftsauskunfteien die ihn betreffenden gespeicherten Daten abfragen. Die Adressen, der sonstigen Wirtschaftsauskunfteien lauten:

- Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG, Postfach 50 01 66, 22701 Hamburg;
- Verband der Vereine Creditreform e.V., Postfach 10 15 53, 41415 Neuss;
- Creditreform Consumer GmbH Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss;
- Deltavista GmbH, Freisinger Landstraße 74, 80939 München;
- infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden;
- INFORMA Solutions GmbH, Rheinstrasse 99, 76532 Baden-Baden; und
- AKV Allgemeine Kreditversicherung AG, Issaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz.

11.12 VISTREAM behält sich vor, weitere Wirtschaftsinformationsdienste einzuschalten. In diesem Fall wird der betroffene Kunde hierüber schriftlich informiert.

12. Fraud Prevention Pool

12.1 VISTREAM ist Teilnehmer des Fraud Prevention Pool („FPP”). Aufgabe des FPP ist es, den Teilnehmern Informationen zu geben, um sie vor Forderungsausfällen zu schützen und ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, den/ die Kunden bei Verlust der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) und/ oder Missbrauch vor weitergehenden Folgen zu bewahren. Zu diesem Zweck übermittelt VISTREAM an den FPP Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Mobilfunkvertrages. Weiterhin wird VISTREAM dem FPP Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) dieses Vertrages melden, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von VISTREAM erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der FPP speichert die Daten, um den ihm angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und dem FPP vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressen übermittelt werden. Der FPP stellt die Daten seinen Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt.

12.2 Die FPP-Datenbank wird von der Firma Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG betrieben, Anschrift s. Ziffer 11.11. Weitere Informationen über die in der FPP-Datenbank bzw. über zu seiner Person/Firma gespeicherten Daten kann der Kunde auf schriftlichem Wege vom Betreiber der FPPDatenbank erhalten.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund, wenn der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. VISTREAM ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht, Art. 3 fort folgende des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

14.2 Ist eine Bestimmung dieses Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

14.3 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
VISTREAM abtreten.



Dortmund, Dezember 2010
vistream GmbH, Park der Partnerstädte 2, 44137 Dortmund
Geschäftsführer: Per Erik Ångman
Amtsgericht Dortmund HRB 19010

 



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