Allgemeine Geschäftsbedingungen Festnetz
1. Vertragspartner
Vertragspartner sind die VdK-Telecom GmbH und der Kunde.
2. Vertragsgegenstand
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus
den in den Leistungsbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen. Diese regeln in
Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) die Überlassung der nachfolgenden
Produkte:
VdK-Telefonanschluss
VdK Spar-Anschluss
VdK-Telefonanschluss / VdK Spar-Anschluss richtet sich an Kunden mit privatem Nutzungsprofil.
VdK-Telefonanschluss / VdK Spar-Anschluss gilt daher nicht für Mehrwertdienste- und
Telekommunikationsdiensteanbieter und nicht für Anbieter und Betreiber von
Massenkommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter oder Betreiber von
Faxbroadcastdiensten, Call-Center-, Telefonmarketing- und Marktforschungsleistungen.
VdKTelefonanschluss / VdK Spar-Anschluss findet ferner keine Anwendung für die dauerhafte
Vernetzung oder Verbindung von Standorten bzw. Telekommunikationsanlagen.
3. Zustandekommen des Vertrages
Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der
Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung zustande.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1 Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
a) Es ist für eine ausreichende Deckung des vereinbarten Abbuchungskontos zu sorgen. Für
jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde die entstandenen Kosten
in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
b) Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere
- dürfen keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen, Sachen und sonstige
Leistungen übersandt werden, wie z.B. unerwünschte und unverlangte Werbung per E-Mail,
Fax, Telefon oder SMS ebenso wenig wie nicht gesetzeskonforme Einwählprogramme.
- darf keine rechtswidrige Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel erfolgen (§ 238
Strafgesetzbuch - StGB -).
- dürfen keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder in das
Internet eingestellt werden und es darf nicht auf solche Informationen hingewiesen werden.
Dazu zählen vor allem Informationen, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der
Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder
verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet
sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu
beeinträchtigen. Die Bestimmungen des Jugendmedienstaatsvertrages und des
Jugendschutzgesetzes sind zu beachten.
- ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Inanspruchnahme einzelner Funktionalitäten und
insbesondere durch die Einstellung oder das Versenden von Nachrichten keinerlei
Beeinträchtigungen für die VdK-Telecom, andere Anbieter oder sonstige Dritte entstehen.
- dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, die Auszahlungen oder andere
Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
c) Der Kunde hat auf eigene Kosten den Zugang zum Grundstück und den darauf befindlichen
Gebäuden zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung von Prüf-, Installations- und
Instandhaltungsarbeiten erforderlich ist.
d) Die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung sowie der ggf.
erforderliche Potenzialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung ist auf eigene Kosten
bereitzustellen.
e) Alle Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Anschluss dürfen nur von der VdKTelecom
bzw. dessen Beauftragten ausgeführt werden.
f) Vor Inanspruchnahme der Anrufweiterschaltung ist sicherzustellen, dass der Inhaber
desjenigen Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeleitet werden sollen, damit einverstanden
ist.
g) Persönliche Zugangsdaten (wie Kennwort/Passwort) dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren. Sie sollten zur
Sicherheit bei der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert
werden. Soweit Anlass zu der Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen von den
Zugangsdaten Kenntnis erlangt haben, hat der Kunde diese unverzüglich zu ändern. Auf
elektronischen Speichermedien (z.B. PC, USB-Stick und CD-ROM) dürfen sie nur in
verschlüsselter Form gespeichert werden.
4.2 Die VdK-Telecom ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden
obliegenden Pflichten sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine
Pflichtverletzung nach Ziffer 4.1 b) die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren. Der
Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Die Regelung in § 45o
TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt.
5. Nutzung durch Dritte
Dem Kunden ist es nicht gestattet, VdK-Telefonanschluss/VdK-Sparanschlusss Dritten zum
alleinigen Gebrauch zu überlassen oder an Dritte weiterzuvermieten.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den
Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist
der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig
berechnet.
6.2 Sonstige Preise, insbesondere Verbindungspreise, sind nach Erbringung der Leistung zu
zahlen.
6.3 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
7. Beanstandungen
Beanstandungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen
Preise sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die VdK-Telecom zu richten.
Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang eingegangen sein.
Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; Gesetzliche Ansprüche
des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
8. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen
und Preise
8.1 Die AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des
Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen
erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren
Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde.
Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich
vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner
können Anpassungen oder Ergänzungen der AGB vorgenommen werden, soweit dies zur
Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach
Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall
sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon
betroffen sind.
8.2 Die Leistungsbeschreibungen können geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund
erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen
Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung
von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor,
wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder wenn
Dritte, von denen die VdK-Telecom zur Erbringung ihrer Leistungen notwendige Vorleistungen
bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
8.3 Die vereinbarten Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Dies
ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen die VdK-Telecom zur Erbringung der nach diesem
Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen. Ferner
sind Preiserhöhungen in dem Maß möglich, in dem es durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer
veranlasst ist oder durch die Bundesnetzagentur aufgrund von Regulierungsvorschriften
verbindlich gefordert wird.
8.4 Nach Ziffer 8.1 bis 8.3 beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibungen
sowie Preiserhöhungen, die nicht ausschließlich durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer bedingt
sind, werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich
mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein
Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der
Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
9. Verzug
9.1 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug,
kann die VdK-Telecom auf Kosten des Kunden und nach Maßgabe des § 45k TKG sperren. Der
Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
9.2 Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht
unerheblichen Teils der Preise oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der
Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht,
in Verzug, so kann die VdK-Telecom das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
kündigen.
9.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der VdK-Telecom
vorbehalten.
10. Vertragslaufzeit/Kündigung
10.1 Die Mindestvertragslaufzeit für den VdK-Telefonanschluss beträgt zwölf Monate, für den
VdK-Sparanschluss 24 Monate und beginnt mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung. Das
Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum
Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündbar.
Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um zwölf Monate,
wenn nicht spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
10.2 Vertragsverhältnisse über zusätzliche Leistungen sind für beide Vertragspartner schriftlich
mit einer Frist von drei Monaten kündbar. Der Samstag gilt nicht als Werktag.
Mit Kündigung des Vertrages über die Standardleistung enden auch Vertragsverhältnisse über
Zusätzliche Leistungen.
10.3 Das Recht aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund
ist für die insbesondere in den Fällen gegeben, in denen der Kunde die ihm nach diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen obliegenden Pflichten erheblich verletzt. Der Kunde ist im
Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die VdK-Telecom verpflichtet, der VdK-Telecom
einen in einer Summe fälligen Betrag in Höhe der bis zum Ablauf der vereinbarten
Vertragslaufzeit zu zahlenden restlichen monatlichen Preise als pauschalierten Schadensersatz
zu entrichten. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die VdK-Telecom einen höheren
Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass
ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
11. Sonstige Bedingungen
11.1 Die VdK-Telecom ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu
erbringen. Die VdK-Telecom haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für
eigenes Handeln.
11.2 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der VdK-Telecom auf einen Dritten übertragen.
11.3 Beabsichtigt der Kunde im Falle eines Streits mit der VdK-Telecom über die in § 47a TKG
genannten Fälle ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur einzuleiten, hat er hierfür
einen Antrag an die Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.
11.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht.
(Stand 01/2010)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge
(gültig ab dem
01.12.2010)
1. Geltungsbereich der AGB
1.1 Die vistream GmbH (im folgenden „VISTREAM“ genannt) erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen („die
Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner
(„Kunde") durch Erteilung des Auftrags gegenüber VISTREAM oder einem Vertriebspartner (im Folgenden „Vertriebspartner“), der den Mobilfunkvertrag („Mobilfunklaufzeitvertrag“) für VISTREAM vermittelt,
anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn VISTREAM
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB werden ergänzt durch produkt- oder dienstespezifische
Regelungen, die unter www.vistream.de oder einer VISTREAM Vertriebspartnerseite einsehbar und zum
Zwecke der Speicherung herunterladbar sind.
1.2 Diese AGB gelten für alle ab dem 01.12.2010 abgeschlossenen Mobilfunklaufzeitverträge über Leistungen
der VISTREAM.
2. Vertragsschluss, Kreditwürdigkeitsprüfung, Kreditlimit
2.1 Der Inhalt des Mobilfunkvertrags zwischen VISTREAM und dem Kunden richtet sich, soweit nicht
abweichend anders vereinbart, nach dem Inhalt des schriftlichen Auftragsformulars, nach diesen AGB, nach
den bei Vertragsabschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie gegebenenfalls nach
Besonderen Bedingungen, soweit auf diese im Bestellvorgang hingewiesen wurde. Die
Leistungsbeschreibungen und Preislisten sind unter www.vistream.de oder der VISTREAM
Vertriebspartnerseite einsehbar und abrufbar. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften und werden dem Kunden bekannt gemacht.
2.2 Der Mobilfunkvertrag zwischen VISTREAM und dem Kunden kommt zustande aufgrund eines
schriftlichen Auftrags des Kunden unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars, den VISTREAM
- vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.6 - durch Freischaltung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) annimmt.
Ein Mobilfunkvertrag kommt ebenfalls zustande, wenn VISTREAM dem Kunden eine oder mehrere frei
geschaltete VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) aushändigt und der Kunde mit mindestens einer der zur
Verfügung gestellten VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) telefoniert oder andere entgeltpflichtige Leistungen
von VISTREAM in Anspruch nimmt.
2.3 Der Kunde erhält ein Kundenkennwort. Bei der Wahl der Kennwörter wird VISTREAM Kundenwünsche
soweit möglich berücksichtigen. Mit dem Kundenkennwort erfolgt die Legitimation für eine
Kundennummer.
2.4 VISTREAM überprüft die Kreditwürdigkeit jedes Kunden vor Annahme seines Auftrags durch Einholung
von Auskünften bei den in Ziffern 11.8, 11.9 und 11.12 genannten Unternehmen. VISTREAM führt diese
Prüfung kurzfristig, im Regelfall innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang des Auftrags des Kunden bei
VISTREAM durch.
2.5 Ist nach dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung zu erwarten, dass die Durchsetzung von Forderungen
gegenüber dem Kunden mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere weil er mit
Verpflichtungen aus anderen (bestehenden oder früheren) Verträgen in Rückstand ist oder solche Verträge
nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden (vgl. Ziffer 11.6), kann VISTREAM die Annahme des
Kundenauftrags ablehnen. VISTREAM ist auch berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags im Hinblick
auf Verbindungen zu einzelnen oder mehreren Servicerufnummern oder in Hinblick auf Verbindungen ins
Ausland oder aus dem Ausland über ausländische Funknetze (International Roaming) ganz oder teilweise
abzulehnen.
2.6 Außerdem kann VISTREAM die Annahme des Kundenauftrags auch ablehnen, wenn ein schwerwiegender
Grund vorliegt, z. B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der
Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.
3. Leistungsumfang
3.1 VISTREAM stellt dem Kunden eine oder mehrere mit einer Rufnummer und einer oder zwei persönlichen
Identifikationsnummern („PIN") versehene VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) sowie einen oder zwei
entsprechende persönliche Entsperrcodes („PUK“) zur Verfügung. Die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) und
PIN sind Voraussetzung für den Zugang zu dem von VISTREAM und der E-Plus Mobilfunk GmbH &
Co.KG („E-Plus“) betriebenen GSM-Mobilfunknetz bzw. zu dem UMTS-Mobilfunknetz.
3.2 VISTREAM teilt dem Kunden seine Rufnummer zu; die Wünsche des Kunden werden dabei - soweit wie
möglich und in einigen Tarifen gegen ein gesondertes Entgelt - berücksichtigt. Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der
Regulierungsbehörde gegenüber VISTREAM veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger
Angaben des Kunden erfolgt ist. Macht der Kunde schutzwürdige Belange geltend, so wird VISTREAM
die Rufnummer des Kunden gegen gesondertes Entgelt kurzfristig ändern.
3.3 Die Leistungen der VISTREAM sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von VISTREAM
in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Der Kunde ist verpflichtet,
sich vor Abschluss des Mobilfunkvertrags über die Mobilfunkversorgung an den von ihm bevorzugten
Standorten zu informieren. Das E-Plus Mobilfunknetz nutzt im GSM-Bereich Frequenzen bei 1800MHz
und/ oder 900 MHz aus dem GSM-Erweiterungsband. Je nach Frequenz benötigt der Kunde gegebenenfalls
spezielle Endgeräte; Single-Band Endgeräte sind nur eingeschränkt tauglich.
3.4 Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet VISTREAM dem Kunden verschiedene Trägertechnologien
zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien innerhalb des E-Plus Mobilfunknetzes ist
unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte.
3.5 Der Kunde ist - vorbehaltlich der Ziffern 2.4 bis 2.6 und einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung -
im Rahmen des jeweiligen Angebots von VISTREAM berechtigt, Verbindungen mit Anschlüssen im
Ausland sowie Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze (International Roaming) in Anspruch zu
nehmen, soweit VISTREAM bzw. E-Plus dies technisch ermöglichen und dies mit den jeweiligen
ausländischen Netzbetreibern vereinbart ist. Im Falle einer Inanspruchnahme von sog. R-Gesprächen
(CallBack, R-CallbyCall etc.) hat der Kunde alle Entgelte zu zahlen, die er von seinem Mobilfunkanschluss
aus in zurechenbarer Weise geführt, veranlasst oder ermöglicht hat.
3.6 VISTREAM stellt dem Kunden die Nutzung von Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des
Telekommunikationsgesetzes im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.
Hierbei handelt es sich um gegen Entgelt erbrachte Leistungen, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Hierzu gehört insbesondere die sog. „Sprachtelefonie“.
3.7 VISTREAM bietet in einigen Tarifen über die Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6 hinaus
dem Kunden den Zugang zu sog. „Premiumdiensten“ im Sinne von § 3 Nr. 17 a des
Telekommunikationsgesetzes an, insbesondere zu solchen Diensten, die über den Rufnummernbereich
0900 erbracht werden, in deren Rahmen eine weitere Dienstleistung, anders als die
Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6, von VISTREAM oder einem Dritten erbracht wird.
Premiumdienste sind insbesondere solche weiteren Dienstleistungen, in deren Rahmen Chatdienste,
Musikdienste, Unterhaltungsdienste, Unterhaltungsdienste für Erwachsene, Foren und Service Hotlines
erbracht werden. Premiumdienste können auch über normale Festnetznummern erbracht werden. Insgesamt
ist es dabei unerheblich, ob für die weitere Dienstleistung über das Verbindungsentgelt hinaus ein separates
Entgelt anfällt oder nicht. Soweit für die weitere Dienstleistung ein über das Verbindungsentgelt
hinausgehendes separates Entgelt anfällt und dafür keine separate Rechnung erstellt wird, wird sie dem
anrufenden Kunden gegenüber gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung gemäß Ziffer 3.6
gemäß Ziffer 5 abgerechnet.
3.8 VISTREAM gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung
innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt
sein kann.
3.9 VISTREAM erbringt ihre Leistungen im Rahmen der eigenen sowie der Kapazitätsgrenzen des E-Plus
Mobilfunksystems. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können
sich auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische
Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen
technischer Änderungen an den Anlagen von VISTREAM oder E-Plus (z.B. Verbesserungen des Netzes,
Verlegung der Standorte von Anlagen), wegen sonstiger Maßnahmen (z.B. Wartungsarbeiten,
Reparaturen), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind,
oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.
3.10 Ziffer 3.9 gilt entsprechend für Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von
Telekommunikationsanlagen Dritter, die von VISTREAM zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis genutzt werden.
3.11 Der Signalisierungskanal dient zur Übermittlung von Informationen zur Steuerung des
Verbindungsaufbaus, des Verbindungsabbaus und der technischen Einrichtungen im VISTREAMMobilfunknetz.
3.12 VISTREAM behält sich vor, etwaige Freischaltungen, Einstellungen oder Umstellungen eines Dienstes
oder einen etwaig von VISTREAM zugelassenen Tarifwechsel erst zum nächstmöglichen Termin (z.B. mit
Beginn des nächst erreichbaren Abrechnungszeitraums) durchzuführen.
3.13 Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen
Mobilfunkdiensteanbieter wird VISTREAM aus technischen Gründen bis zu vier Tagen vor der Abgabe
keine Mobilfunkdienstleistungen erbringen.
3.14 Das Vertragsverhältnis mit VISTREAM berechtigt den Kunden nicht, unter Verwendung von den ihm zur
Nutzung überlassene(n) VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) selbst als Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen aufzutreten und VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen,
Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten. Hierzu bedarf es
anderer, gesonderter Vertragsverhältnisse, gegebenenfalls mit VISTREAM oder anderen Diensteanbietern.
4. Zusatzdienstleistungen
4.1 Soweit VISTREAM jeweils Zusatzdienstleistungen, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, oder Premiumdienste gemäß
Ziffer 3.7 anbietet, ist der Kunde berechtigt, diese im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses in
Anspruch zu nehmen.
4.2 Für Zusatzdienstleistungen, die VISTREAM erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen,
Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden Vertragslaufzeiten
und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer Zusatzdienstleistung zu Ungunsten des Kunden (z.B.
Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung
dieses Mobilfunkvertrags.
4.3 Werden Zusatzdienstleistungen durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind in
der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von VISTREAM beschränkt
sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des
Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem
Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet
VISTREAM nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen
den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags. Entsprechend finden diese in Ziffer 4.3
festgelegten Bedingungen auch Anwendung auf Premiumdienste gemäß Ziffer 3.7 soweit diese durch Dritte
erbracht werden.
5. Tarife, Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht des Kunden, Verzug
5.1 VISTREAM stellt dem Kunden entsprechend den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preisen den etwaigen
einmaligen Anschlusspreis sowie für die jeweilige Leistung kalendermonatlich
- den Grund- und Paketpreis, Mindestumsatz,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte, soweit sie bis zum Ende des Kalendermonats in den
Abrechnungssystemen der VISTREAM verbucht sind,
- die nutzungsabhängigen Verbindungsentgelte zu Premiumdiensten gemäß Ziffer 3.7, auch wenn diese über eine Festnetznummer erbracht werden, und unabhängig davon, ob für die weitere Dienstleistung über
das Verbindungsentgelt hinaus ein separates Entgelt anfällt oder nicht,
- die sonstigen nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte (z.B. für Zusatzdienstleistungen),
- das für den Premiumdienst gemäß Ziffer 3.7 über das Verbindungsentgelt hinausgehende separate Entgelt
in Rechnung
5.2 Der etwaig anfallende monatliche Grund- oder Paketpreis und/oder Mindestumsatz und die etwaig
anfallenden sonstigen nutzungsunabhängigen Entgelte für Zusatzdienstleistungen können von VISTREAM
monatlich im Voraus in Rechnung gestellt werden; der Kunde ist dann vorleistungspflichtig. Über die
geleistete Vorauszahlung und die tatsächlich vom Kunden am Ende einer Abrechnungsperiode zu
zahlenden Entgelte wird VISTREAM im jeweiligen Folgemonat abrechnen. Die Abwicklung von etwaigen
Rückerstattungsansprüchen richtet sich nach Ziffer 5.12.
5.3 Für den Zeitraum von der Freischaltung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) bis zum Beginn des ersten
Abrechnungszeitraums erhält der Kunde eine Rechnung über die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen
sowie über mögliche Vorauszahlungspflichten. Dies gilt auch im Falle der Vertragsbeendigung für den
Zeitraum zwischen dem Ende der letzten regelmäßigen Abrechnungsperiode und dem Vertragsende. Die
Grund- und Paketpreise werden taggenau abgerechnet. VISTREAM behält sich vor, statt dessen die
Berechnung der anteiligen Grund- oder Paketpreise sowie den Mindestumsatz je Tag mit 1/30 des
Monatswerts durchzuführen.
5.4 VISTREAM ist berechtigt, dem Kunden eine gemeinsame Rechnung für alle VISTREAM-Leistungen, über
die Höhe der Vorauszahlungspflicht sowie über die Abrechnung der Vorauszahlungspflicht zu stellen, auch
wenn diese auf unterschiedlichen Verträgen zwischen VISTREAM und dem Kunden beruhen.
5.5 Die jeweils gültigen Tarife und die Entgelte für sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus den bei
Vertragsschluss geltenden und dem Kunden bekannt gegebenen Preislisten, die unter www.vistream.de/agb
oder VISTREAM Vertriebspartnerseite einsehbar und abrufbar sind. VISTREAM kann eine Erhöhung des
gesetzlichen Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergeben, so dass sich die nutzungsabhängigen sowie
die nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte erhöhen. Eine etwaige Erhöhung des gesetzlichen
Umsatzsteuersatzes und die daraus resultierende Erhöhung der nutzungsabhängigen sowie der
nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Er wird eine entsprechende
Einzugsermächtigung erteilen, es sei denn, VISTREAM stimmt ausnahmsweise der Zahlung per
Überweisung, Kreditkarte oder Scheck zu; VISTREAM behält sich den Widerruf dieser Zustimmung vor.
Abhängig von der gewählten Zahlungsart können dem Kunden weitere Kosten bei seinem
Finanzdienstleister entstehen.
5.7 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde
hat die Möglichkeit, die Rechnung in elektronischer oder in Papierform zu erhalten. Bei Wahl der
Papierrechnung fallen dafür gesonderte Kosten an, die der Preisliste zu entnehmen sind. Sofern und soweit
der VISTREAM Vertriebspartner einen Zugang zur elektronischen Rechnung (Online Rechnung) anbietet,
erfolgt dieser über die VISTREAM Vertriebspartnerseite unter der Rubrik „Kundenservice“ per Login mit
einem individuellen Benutzernamen und Passwort für die Kundenbetreuung Online. Bei der Online
Rechnung sind die Bereitstellung und die Überlassung des Internet-Zugangs sowie die Online-
Verbindungen zum Abruf der Rechnungsdaten nicht Gegenstand des Mobilfunkvertrags. Hierzu ist der
Abschluss eines gesonderten Vertrags durch den Kunden mit einem entsprechenden Diensteanbieter auf
eigene Kosten des Kunden erforderlich. Bei Beauftragung der Online Rechnung gilt die Rechnung als
zugegangen, wenn sie im „Kundenservice“ zur Verfügung steht.
5.8 Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat, zieht VISTREAM den Rechnungsbetrag frühestens
fünf Werktage nach Zugang der Rechnung im Lastschriftverfahren von dem hierfür vorgesehenen Konto
ein. Sollte der Kunde keine Einzugsermächtigung erteilt haben, muss der Rechnungsbetrag spätestens am
10. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von VISTREAM
gutgeschrieben sein.
5.9 Für jede vom Kunden verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Kunden
zurückgereichte Lastschrift erhebt VISTREAM einen Pauschalbetrag gemäß Preisliste für die
Rücklastschrift; der Kunde ist berechtigt, diesem Pauschalbetrag den Nachweis entgegenzuhalten, dass nur
ein geringerer Schaden entstanden ist. Liegt ausnahmsweise keine Einzugsermächtigung vor (z.B. Zahlung
per Überweisung, Kreditkarte oder Scheck), so kann VISTREAM für den höheren Verwaltungsaufwand bei
der Abwicklung des Zahlungsverkehrs eine Selbstzahlerpauschale gemäß Preisliste für jeden zu
verbuchenden Zahlungsvorgang erheben. Soweit VISTREAM in den vorstehenden Sätzen dieser Ziffer
Pauschalen zur Schadensabwicklung erhebt, kann der Kunde der Pauschale den Nachweis entgegenhalten,
dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. VISTREAM
bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
5.10 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnet VISTREAM eine Mahnpauschale gemäß
Preisliste für jede Mahnung sowie die sich aus dem Gesetz ergebenden Verzugszinsen in Höhe von 5% pro
Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, Frankfurt am Main. Der Kunde kann
der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger
als die Pauschale entstanden ist. VISTREAM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens
ausdrücklich vorbehalten.
5.11 In jedem Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist VISTREAM zu einer neuerlichen Überprüfung der
Kreditwürdigkeit des Kunden nach Ziffer 2.4 berechtigt. Bei negativer Kreditauskunft (vgl. Ziffer 2.5)
kann VISTREAM Verbindungen zu Servicerufnummern oder Auslandsverbindungen gemäß Ziffer 2.5
beschränken oder ein Kreditlimit entsprechend Ziffer 2.7 einführen; die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung sämtlicher anfallenden Entgelte bleibt hiervon unberührt.
5.12 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z.B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen,
werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben oder gegen offene Forderungen der VISTREAM
verrechnet. Sofern der Kunde dies ausdrücklich wünscht und keine offenen Forderungen der VISTREAM
bestehen, erfolgt die Rückerstattung auf das vom Kunden für den Einzug der VISTREAM-Forderungen
verwendete oder ein anderes vom Kunden ausdrücklich benanntes Bankkonto. Kulanzgutschriften werden
dem Kunden nicht ausgezahlt, sondern nach Wahl von VISTREAM mit VISTREAM-Forderungen
verrechnet oder in Form von Gesprächsguthaben gewährt.
5.13 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
5.14 Soweit VISTREAM nach den vorstehenden Ziffern Pauschalen zur Schadensabwicklung erhebt, kann der
Kunde der Pauschale den Nachweis entgegenhalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich
niedriger als die Pauschale entstanden ist. VISTREAM bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens
ausdrücklich vorbehalten.
5.15 Der Kunde ist auch zum Ausgleich aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder
unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit der Kunde die Nutzung
zu vertreten hat und der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Für Verlust,
Diebstahl sowie die unbefugte Nutzung durch Dritte gilt die Sonderregelung in Ziffer 8.6.
6. Einwendungen gegen Rechnungen
6.1 Der Kunde hat die Rechnungen der VISTREAM sorgfältig zu überprüfen. Einwendungen gegen die Höhe
der Rechnung hat der Kunde spätestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben,
ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit (vgl. Ziffer 5.7) berührt wird. Die Unterlassung rechtzeitiger
Einwendungen gilt als Genehmigung; VISTREAM wird in den Rechnungen auf die Folgen einer
unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Ansprüche des Kunden aus berechtigten
Einwendungen, die erst nach Fristablauf erhoben werden konnten, bleiben unberührt, sofern VISTREAM
eine Überprüfung aus rechtlichen Gründen noch möglich ist (Ziffer 6.2). Im Fall berechtigter, rechtzeitig
erhobener Einwendungen erfolgt entsprechend Ziffer 5.12 eine Gutschrift oder eine Verrechnung mit
Zahlungsansprüchen der VISTREAM.
6.2 Nach Ablauf von 80 Tagen nach Rechnungsversand/Rechnungsbereitstellung wird VISTREAM die der
Rechnung zugrunde liegenden Verkehrsdaten löschen, so dass anschließende Einwendungen nicht mehr
berücksichtigt werden können. VISTREAM wird den Kunden auf jeder Rechnung gesondert auf diese
Einwendungsfristen und die Rechtsfolgen der Fristversäumnis hinweisen.
7. Sperre
7.1 Sofern VISTREAM Verbindungen zu 0900 / 0137 – Rufnummern gewährt, so können diese innerhalb von
60 Tagen nach erstmaliger Freischaltung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) grundsätzlich gesperrt
werden. Nach Ablauf des Zeitraums entfällt diese Sperre automatisch, wenn kein vom Kunden zu
vertretener Grund für eine weitere (teilweise) Sperre besteht. Das gilt auch für Kunden, bei denen der
Vertragsabschluss noch keine drei Monate her ist. Für Kunden, die innerhalb von drei Monaten weitere
Verträge abschließen, gilt für jeden Vertrag diese Sperre. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die
Einrichtung dieser Sperre. Nutzt der Kunde die Mobilfunkdienstleistungen, so ist er zur Zahlung der
entsprechenden Entgelte verpflichtet. Daneben können weitere Nutzungseinschränkungen mit dem Kunden
vereinbart werden.
7.2 VISTREAM ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme der
Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn
7.2.1 es unberechtigt zu einer Rücklastschrift beim Einzug von VISTREAM-Forderungen kommt, es sei
denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,
7.2.2 der Kunde sich unberechtigt, mit einem wesentlichen Betrag in Zahlungsverzug befindet,
7.2.3 das Entgeltaufkommen und/ oder das Nutzungsverhalten in sehr hohem Maße bzw. ungewöhnlich
ansteigt und/ oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren
Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig entrichtet,
7.2.4 ein Fall von Ziffer 8.7 vorliegt,
7.2.5 eine Gefährdung der Einrichtungen der VISTREAM, VISTREAM oder deren Roaming Partnern oder
der öffentlichen Sicherheit droht,
7.2.6 der Kunde Veranlassung zur fristlosen Kündigung gegeben hat,
7.2.7 in Fällen eines Verstoßes des Kunden gegen Ziffer 8.1, wenn hierdurch der ordnungsgemäße
Rechnungsausgleich gefährdet ist,
7.2.8 VISTREAM vom Missbrauch der Zugangsdaten des Kunden (Passwort etc.) durch Dritte Kenntnis
erhält oder diesen begründet vermutet,
7.2.9 der Kunde gegen die in den Ziffer 3.13, 8.4, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13 und 8.14 festgelegten Pflichten
verstößt.
7.3 Für die Sperre werden die in der jeweils gültigen Preisliste gegebenenfalls ausgewiesenen Entgelte
erhoben, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Diebstahl oder
Verlust erfolgt die Sperre kostenlos (Kundenwunschsperre).
7.4 Der Kunde bleibt trotz Sperre auch während der Dauer ihrer Verhängung zur Zahlung der
nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet.
8. Pflichten des Kunden/ VISTREAM-Mobilfunkkarte(n)
8.1 Der Kunde wird VISTREAM unverzüglich jede Änderung seines Namens, seines Wohn- oder
Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle einer erteilten
Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung und im Falle der Zahlung über Kreditkarte Änderungen
der Kreditkartennummer sowie der Gültigkeitsdauer anzeigen. Die Anzeige kann schriftlich erfolgen
oder telefonisch über die Hotline unter Verwendung des Kundenkennworts. Mit dem Kundenkennwort
erfolgt die Legitimation für eine Kundennummer. Der Kunde ist verpflichtet, etwaig erforderliche
Nachweise zu erbringen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist VISTREAM
berechtigt, die für die Adressermittlung entstehenden Kosten dem Kunden pauschal in Rechnung zu
stellen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.2 Die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) (vgl. Ziffer 3.1) wird (werden) dem Kunden zum vertrags- und
funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt(en) Eigentum von VISTREAM und ist (sind) bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Kunden umweltgerecht zu entsorgen oder auf
Verlangen an VISTREAM zurückzugeben. VISTREAM darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte
austauschen.
8.3 Die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) ist (sind) vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass
Missbrauch und Verlust vermieden werden. Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die
persönlichen Entsperrcodes (PUK) sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere nicht auf der(n)
VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) oder dem Endgerät vermerkt werden und sind getrennt von diesem
aufzubewahren. Der Kunde wird die automatische Abfrage der PIN vor der jeweiligen Einbuchung in
das Mobilfunknetz aktiviert lassen und die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass
unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.
8.4 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die ihm zur Nutzung überlassene(n) VISTREAM-Mobilfunkkarte(n)
Dritten zur gewerblichen Nutzung ohne Zustimmung von VISTREAM zur Alleinbenutzung oder zur
auch nur vorübergehenden Nutzung zu überlassen.
8.5 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch die von ihm zugelassene Nutzung der VISTREAM Mobilfunkkarte(
n) durch Dritte entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Preise für Dienste, zu denen
VISTREAM den bloßen Zugang vermittelt. Preise, die durch eine unbefugte Nutzung der
VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) entstanden sind, hat der Kunde zu zahlen, wenn und soweit er die
unbefugte Nutzung zu vertreten hat und der Kunde nicht nachweist, dass ein geringerer Schaden
entstanden ist.
8.6 Der Kunde hat VISTREAM den Verlust, den Diebstahl oder die nicht nur vorübergehende
unberechtigte Drittnutzung der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) unverzüglich mitzuteilen. VISTREAM
wird die Mobilfunkkarte(n) unverzüglich sperren und dem Kunden eine neue VISTREAM Mobilfunkkarte
gegen das in der Preisliste ausgewiesene Entgelt zur Verfügung stellen. Während der
Verhängung der Sperre bleibt der Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet.
VISTREAM kann die Sperrung der Karte jedoch von weiteren kundenindividuellen Angaben
(insbesondere Kennwort) abhängig machen.
8.7 Bei unverzüglicher Mitteilung nach Ziffer 8.6 haftet der Kunde für die bis zum Eingang der Mitteilung
bei VISTREAM anfallenden nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte nur bis zu
einem Höchstbetrag von EURO 50,00. Unterlässt der Kunde schuldhaft die unverzügliche Mitteilung
nach Ziffer 8.6, hat er die VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) freiwillig aus der Hand gegeben oder hat er
den Verlust, Diebstahl oder die unberechtigte Nutzung schuldhaft ermöglicht, so haftet der Kunde über
den Höchstbetrag in Satz 1 hinaus für alle nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte,
die bis zur Mitteilung anfallen.
8.8 Der Kunde wird nur solche Endgeräte funktionsgerecht, entsprechend der jeweils zugrunde liegenden
Bedienungsanleitung, verwenden, die für die Nutzung im VISTREAM-Mobilfunknetz in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dem Kunden ist bekannt, dass nicht alle Endgeräte alle von VISTREAM angebotenen Leistungen unterstützen.
8.9 Der Kunde wird vor Inanspruchnahme der Leistung „Anrufumleitung" sicherstellen, dass der Inhaber
des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet werden sollen, damit einverstanden ist und bei der
Gebrauchsüberlassung auch Dritte auf diese Verpflichtung hinweisen.
8.10 Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.9, darf der Kunde seine VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) nicht in
Vermittlungs- oder Übertragungssysteme nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen
oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.
8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die VISTREAM-Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere
8.11.1 das E-Plus Mobilfunknetz oder das E-Plus UMTS-Mobilfunknetz und seine logische Struktur und/
oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;
8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen;
8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu verletzen; und
8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen.
8.12 Es ist nicht gestattet, VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten
oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige
Einwilligung durch VISTREAM vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der
VISTREAM-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
8.13 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) VISTREAM
Mobilfunkkarte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als
Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der VISTREAM
Mobilfunkkarte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der
ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Einwilligung durch VISTREAM.
8.14 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die VISTREAM Mobilfunkkarte(n) für folgende Zwecke zu
nutzen:
8.14.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem VISTREAM Mobilfunknetz
und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder
8.14.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways
(SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das VISTREAM Mobilfunknetz.
8.14.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter
an den Kunden zur Folge haben.
8.15 Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Schnittstellen seines Mobilfunkendgeräts vor
unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Gegebenenfalls muss der Kunde offene Schnittstellen im
Zweifel geschlossen halten.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
9.1 Der Mobilfunklaufzeitvertrag wird für eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten geschlossen und
verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von
drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Sofern im Auftragsformular
abweichende Fristen für die Mindestvertragslaufzeit, die Dauer der Vertragsverlängerung oder die
Kündigungsfrist vorgesehen sind, gelten diese vorrangig.
9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für
VISTREAM liegt ein wichtiger Grund vor, wenn
a) der Kunde seine Zahlungen unberechtigt einstellt,
b) sich der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen oder eines
wesentlichen Rechnungsteilbetrags oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der
Bezahlung von Rechnungen, deren Höhe den Grundpreis oder den Paketpreis im gewählten Tarif von zwei
Monaten übersteigt, in Verzug befindet,
c) der Kunde sich im Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt,
d) in Hinblick auf den Kunden Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird,
e) der Kunde die Leistungen von VISTREAM in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt, bei der
Nutzung gegen Strafvorschriften, sonstige Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt oder
entsprechender dringender Verdacht besteht,
f) eine Kreditauskunft gemäß Ziffer 5.11 negativ ausfällt,
g) der Kunde trotz vorheriger, schriftlicher Abmahnung gegen die in den Ziffern 3.13, 8.4, 8.10, 8.11,
8.12., 8.13 und 8.14 festgelegten Pflichten verstößt,
h) sonstige wichtige Gründe bestehen.
9.3 Kündigungen des Kunden und solche von VISTREAM müssen schriftlich erfolgen.
9.4 Kündigt VISTREAM den Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter
Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und/oder Paketpreises und/oder
des monatlichen Mindestumsatzes zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin
angefallen wäre. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder
wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. VISTREAM bleibt der Nachweis
eines weitergehenden Schadens durch VISTREAM ausdrücklich vorbehalten.
9.5 VISTREAM kann den Kunden vorzeitig aus dem Mobilfunkvertrag entlassen, sofern der Kunde das
Vertragsübernahmeentgelt zahlt und einen geeigneten Nachfolger stellt, der den Vertrag übernimmt und bei
dessen Überprüfung nach Ziffer 2.4 keine Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit nach Ziffer 2.5 bestehen.
10. Schadensersatz, Haftungsbeschränkung und Vertragsstrafe
10.1 Für Vermögensschäden, die von VISTREAM, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren
Erfüllungsgehilfen fahrlässig verursacht werden, haftet VISTREAM gegenüber ihren Kunden nach
Maßgabe von § 44a TKG. Das bedeutet, die Haftung von VISTREAM ist in diesen Fällen auf höchstens
EURO 12.500,00 je Kunde begrenzt, wenn es sich bei dem Kunden um eine juristische oder natürliche
Person handelt, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt (so genannte „Endnutzer“). Entsteht die
Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes
Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die
Schadenersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 2 in der Summe auf höchstens EURO 10
Millionen begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben
Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in
dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den
Sätzen 2 bis 4 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von
Schadenersatz entsteht.
10.2 In allen anderen Fällen bestimmt sich die Haftung von VISTREAM für sich, ihre gesetzlichen Vertreter
und ihre Erfüllungsgehilfen nach den folgenden Regelungen:
a) VISTREAM haftet für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt.
Ebenso haftet VISTREAM unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
b) Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet VISTREAM – gleich aus welchem
Rechtsgrund - nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wird. In
diesen Fällen ist die Haftung von VISTREAM auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährden würde.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz und wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder einer zugesicherten
Eigenschaft der von VISTREAM zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VISTREAM.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
10.4 In jedem Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Kunden gegen Ziffern 3.13, 8.4, 8.10,8.11, 8.12,
8.13 und/oder 8.14 schuldet der Kunde VISTREAM eine Vertragsstrafe von EURO 1.250,00 pro
vertragswidrig eingesetzter und/oder an Dritte weitergegebener VISTREAM-Mobilfunkkarte. Sofern der
Kunde eine juristische Person ist, haftet für den Vertragsstrafeanspruch neben der juristischen Person auch
deren gesetzliches Vertretungsorgan als Gesamtschuldner, es sei denn, dass die vertragswidrige
Benutzung der VISTREAM-Mobilfunkkarte ohne dessen Wissen und Willen geschieht. VISTREAM
bleibt vorbehalten, neben der Vertragsstrafe gegen den gegen Ziffern 3.13, 8.4, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13
und/oder 8.14 verstoßenden Kunden weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine
geleistete Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche von VISTREAM anzurechnen.
11. Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung
11.1 VISTREAM erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1
Telekommunikationsgesetz) sowie die Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen
der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften
die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde
einwilligt. VISTREAM darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene
Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde in diese Verwendung
eingewilligt hat.
11.2 VISTREAM darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der
Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von
Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der
Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
11.3 VISTREAM speichert alle Verkehrs- und Nutzungsdaten grundsätzlich bis zu 80 Tagen nach
Rechnungsversand. In Hinblick auf die Darstellung der einzelnen Verbindungen auf dem
Einzelverbindungsnachweis kann der Kunde durch schriftliche Erklärung wählen, ob die Verkehrsdaten
verkürzt um die letzten drei Stellen oder vollständig dargestellt werden sollen.
11.4 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des
Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.
11.5 Auf Wunsch des Kunden übermittelt VISTREAM die laut Kundenauftrag bekannten Bestandsdaten des
Kunden wie Name, Adresse, Beruf oder Branche sowie Rufnummer an Telekom Deutschland GmbH, die
diese Daten an Herausgeber von Telefonverzeichnissen und/oder an Betreiber von Auskunfts- bzw.
Vermittlungsdiensten zur Aufnahme in die dortigen Telefonverzeichnisse weiterleitet. Dabei kann der
Kunde bestimmen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder nur in elektronischen Verzeichnissen
erfolgt. Gegenüber dem Herausgeber des Verzeichnisses bzw. dem Betreiber des Dienstes hat der Kunde
das Recht, die Form der Eintragung zu wählen.
11.6 VISTREAM ist berechtigt, anhand der vorgelegten Bestandsdaten (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit oder Angabe sonstiger für die Begründung eines Vertrags erforderlichen Daten)
sowie der vorgelegten Ausweise zu prüfen, ob der Kunde in der Vergangenheit einen
Telekommunikations-Dienstevertrag geschlossen hat, der nicht vertragsgemäß abgewickelt wurde (z.B.
Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie offene Forderung bei Unauffindbarkeit des Kunden). Dazu
vergleicht VISTREAM diese Daten des Kunden mit dem vorhandenen Datenbestand. VISTREAM ist
berechtigt, die entsprechenden vorgelegten Ausweisunterlagen vorübergehend zu diesem Zweck zu
speichern.
11.7 VISTREAM ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum
Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Forderungen erforderlich ist. Die gesetzlich zulässige Übermittlung weiterer Daten des Kunden zum Zwecke des Forderungseinzugs bleibt unberührt. Dem
Kunden wird die Beauftragung eines Inkassoinstitutes schriftlich mitgeteilt.
11.8 VISTREAM ist berechtigt, der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft
(Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) die Bestandsdaten des Kunden zur Überprüfung der
Kreditwürdigkeit des Kunden zu übermitteln und zu diesem Zweck Auskünfte einzuholen. VISTREAM
ist ferner berechtigt, der SCHUFA auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßem Verhaltens (z.B.
Forderungsbetrug nach Kündigung, Kartenmissbrauch) zu übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach
dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen
zulässig ist.
11.9 Die Berechtigung der VISTREAM zur Weitergabe der in Ziffer 11.8 aufgeführten Daten und
Informationen zu den in Ziffer 11.8 genannten Zwecken besteht auch für folgende weitere Gesellschaften:
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Verband der Vereine Creditreform e.V., Auskunftei
Creditreform Consumer GmbH, Deltavista GmbH, infoscore Consumer Data GmbH, INFORMA
Solutions GmbH sowie (nur für Geschäftskunden) AKV Allgemeine Kreditversicherung GmbH.
11.10 a) Die SCHUFA sowie die vorstehend genannten weiteren Gesellschaften (nachstehend gemeinsam „Wirtschaftsauskunfteien“ genannt) speichern und übermitteln die Daten an ihre Vertragspartner im EUBinnenmarkt
(z.B. Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften,
Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstiger Unternehmen, die
gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, sowie Versicherungen,
Telefongesellschaften, Mobilfunkunternehmen, Service-Providern, Onlinediensten, Mediaservices und
Factoringunternehmen) zum Zwecke der Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder der Dokumentation nicht
ordnungsgemäß abgewickelter Verträge. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren
Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung im
Einzelfall glaubhaft darlegen.
b) Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung ist VISTREAM weiterhin berechtigt, ein sog. Scoring-
Verfahren in die Kreditwürdigkeitsprüfung mit einzubeziehen. Hierbei wird ergänzend aus dem
Datenbestand der jeweiligen Wirtschaftsauskunftei ein errechneter Wahrscheinlichkeitswert zur
Beurteilung des objektiven Kreditrisikos mitgeteilt. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunftsund
Scoring-Verfahren werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Die Adressen der Schufa lauten:
SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 600509, 44845 Bochum, oder SCHUFA Holding
AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.
11.11 Der Kunde kann bei den Wirtschaftsauskunfteien die ihn betreffenden gespeicherten Daten abfragen. Die
Adressen, der sonstigen Wirtschaftsauskunfteien lauten:
- Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co KG, Postfach 50 01 66, 22701 Hamburg;
- Verband der Vereine Creditreform e.V., Postfach 10 15 53, 41415 Neuss;
- Creditreform Consumer GmbH Hellersbergstraße 14, 41460 Neuss;
- Deltavista GmbH, Freisinger Landstraße 74, 80939 München;
- infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden;
- INFORMA Solutions GmbH, Rheinstrasse 99, 76532 Baden-Baden; und
- AKV Allgemeine Kreditversicherung AG, Issaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz.
11.12 VISTREAM behält sich vor, weitere Wirtschaftsinformationsdienste einzuschalten. In diesem Fall wird
der betroffene Kunde hierüber schriftlich informiert.
12. Fraud Prevention Pool
12.1 VISTREAM ist Teilnehmer des Fraud Prevention Pool („FPP”). Aufgabe des FPP ist es, den Teilnehmern
Informationen zu geben, um sie vor Forderungsausfällen zu schützen und ihnen gleichzeitig die
Möglichkeit zu eröffnen, den/ die Kunden bei Verlust der VISTREAM-Mobilfunkkarte(n) und/ oder
Missbrauch vor weitergehenden Folgen zu bewahren. Zu diesem Zweck übermittelt VISTREAM an den
FPP Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Mobilfunkvertrages.
Weiterhin wird VISTREAM dem FPP Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B.
Kündigung wegen Zahlungsverzuges) dieses Vertrages melden, soweit dies zur Wahrung berechtigter
Interessen von VISTREAM erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht
beeinträchtigt werden. Der FPP speichert die Daten, um den ihm angeschlossenen Unternehmen
Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden geben zu können. An Unternehmen, die
gewerbsmäßig Forderungen einziehen und dem FPP vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke
der Schuldnerermittlung Adressen übermittelt werden. Der FPP stellt die Daten seinen Vertragspartnern
nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.
Die übermittelten Daten werden ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt.
12.2 Die FPP-Datenbank wird von der Firma Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG betrieben,
Anschrift s. Ziffer 11.11. Weitere Informationen über die in der FPP-Datenbank bzw. über zu seiner
Person/Firma gespeicherten Daten kann der Kunde auf schriftlichem Wege vom Betreiber der FPPDatenbank
erhalten.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund, wenn der Kunde
Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
VISTREAM ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu
verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit
Ausnahme der Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht, Art.
3 fort folgende des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
14.2 Ist eine Bestimmung dieses Vertrags und/oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
14.3 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von
VISTREAM abtreten.
Dortmund, Dezember 2010
vistream GmbH, Park der Partnerstädte 2, 44137 Dortmund
Geschäftsführer: Per Erik Ångman
Amtsgericht Dortmund HRB 19010